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   BFH, 20.12.1972 - VI R 345/69   

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https://dejure.org/1972,940
BFH, 20.12.1972 - VI R 345/69 (https://dejure.org/1972,940)
BFH, Entscheidung vom 20.12.1972 - VI R 345/69 (https://dejure.org/1972,940)
BFH, Entscheidung vom 20. Dezember 1972 - VI R 345/69 (https://dejure.org/1972,940)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Zweite Berufsausbildung eines Kindes - Vollendung des 27. Lebensjahrs - Steuerermäßigung - Außergewöhnliche Belastung - Den Unterhalt sichernde Berufsausbildung - Öffentlich finanzierte Ausbildungsmöglichkeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 109, 111
  • BStBl II 1973, 478
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.02.1964 - VI 179/63
    Auszug aus BFH, 20.12.1972 - VI R 345/69
    Der BFH habe zwar in seinem Urteil vom 28. Februar 1964 VI 179/63 (HFR 1964, 415) ausgesprochen, daß die Eltern grundsätzlich selbst über die Ausbildung ihrer Kinder zu befinden hätten, dann aber ausgeführt, die Behörden müßten in ungewöhnlichen Fällen prüfen, ob die Aufwendungen noch als zwangsläufig anerkannt werden könnten, d. h., ob sie den Umständen nach notwendig seien und einen angemessenen Betrag nicht überstiegen.

    Für diese Begründung der Entscheidung des FG ergibt sich auch nichts aus dem BFH-Urteil VI 179/63.

    Eine Zwangsläufigkeit wurde z. B. verneint bei Unterhaltsaufwendungen für arbeitsfähige Kinder, die nicht in einer Berufsausbildung stehen (BFH-Urteil vom 13. Januar 1965 VI 85/64, StRK, Einkommensteuergesetz § 33 a, Rechtsspruch 81), und für Kinder, bei denen eine ernsthafte Berufsausbildung nicht mehr anzunehmen ist (BFH-Urteil VI 179/63).

  • BFH, 16.08.1967 - VI 170/65

    Vermögensrechtliche Behandlung von Aussteuern, die Eltern einer Tochter bei der

    Auszug aus BFH, 20.12.1972 - VI R 345/69
    Das entspräche aber nicht den heutigen Anschauungen über das Verhältnis des Bürgers zum Staat; auch wären die Finanzbehörden damit überfordert (vgl. BFH-Urteil vom 16. August 1967 VI 170/65, BFHE 89, 447, BStBl III 1967, 700).
  • BFH, 13.01.1965 - VI 85/64
    Auszug aus BFH, 20.12.1972 - VI R 345/69
    Eine Zwangsläufigkeit wurde z. B. verneint bei Unterhaltsaufwendungen für arbeitsfähige Kinder, die nicht in einer Berufsausbildung stehen (BFH-Urteil vom 13. Januar 1965 VI 85/64, StRK, Einkommensteuergesetz § 33 a, Rechtsspruch 81), und für Kinder, bei denen eine ernsthafte Berufsausbildung nicht mehr anzunehmen ist (BFH-Urteil VI 179/63).
  • BFH, 28.02.1964 - VI 146/63
    Auszug aus BFH, 20.12.1972 - VI R 345/69
    Der BFH habe zwar in seinem Urteil vom 28. Februar 1964 VI 179/63 (HFR 1964, 415) ausgesprochen, daß die Eltern grundsätzlich selbst über die Ausbildung ihrer Kinder zu befinden hätten, dann aber ausgeführt, die Behörden müßten in ungewöhnlichen Fällen prüfen, ob die Aufwendungen noch als zwangsläufig anerkannt werden könnten, d. h., ob sie den Umständen nach notwendig seien und einen angemessenen Betrag nicht überstiegen.
  • BFH, 19.09.2001 - III B 51/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgrund - Verfahrensmangel -

    Zutreffend hat im Übrigen der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) darauf hingewiesen, dass der BFH in einer späteren Entscheidung, in der es ebenfalls um Unterhaltsaufwendungen für eine Zweitausbildung ging, die Zwangsläufigkeit verneint hat, weil --ähnlich wie im Streitfall-- die erste Ausbildung nicht Voraussetzung für die zweite war (BFH-Urteil vom 20. Dezember 1972 VI R 345/69, BFHE 109, 111, BStBl II 1973, 478).
  • FG München, 27.01.2000 - 13 K 4279/96

    Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Ausbildung zum

    Dies gilt erst recht, wenn - wie im Streitfall anzunehmen ist - die bisherige Ausbildung zur Existenzsicherung ausreichte (vgl. BFH-Urteil vom 20.12.1972 VI R 345/69, BStBl II 1973, 478).
  • FG München, 07.03.1996 - 11 K 949/94

    Abzug von Aufwendungen für Unterhalt und Berufsausbildung des Sohnes;

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